Wenn ein vertrauter Mensch Unterstützung braucht, stehen oft viele Entscheidungen gleichzeitig an. Unser Pflegeratgeber hilft Ihnen, die nächsten Schritte zu ordnen und passende Hilfen miteinander zu verbinden.
Seit 2006 begleitet LÉNÁRT BetreuungsService Familien bei der Organisation von Betreuung im eigenen Zuhause. Wir besprechen Ihre Wünsche und bleiben während der gesamten Betreuungszeit an Ihrer Seite.
Alltag, Selbstständigkeit und vorhandene Unterstützung gemeinsam betrachten.
Familie, Betreuungsperson und ambulante Pflege aufeinander abstimmen.
Stellen Sie den Antrag auf Pflegeleistungen bei der Pflegekasse. Mit einer Vollmacht kann auch eine vertraute Person helfen. Fragen Sie nach einer Pflegeberatung.
Notieren Sie, wobei Hilfe nötig ist. Halten Sie vorhandene Arztberichte, Medikamentenplan und Unterlagen zur bisherigen Versorgung für die Begutachtung bereit.
Klären Sie, was Angehörige übernehmen können und welche Ergänzung im Haushalt benötigt wird. Unser Fragebogen hilft, die gewünschte Betreuung zu beschreiben.
Die Pflegekasse lässt den Unterstützungsbedarf durch den Medizinischen Dienst oder eine andere beauftragte Begutachtungsstelle prüfen. Bei privat Versicherten erfolgt die Begutachtung in der Regel durch Medicproof. Entscheidend ist, wie selbstständig der Alltag noch bewältigt werden kann.
Es gibt fünf Pflegegrade. Körperliche Einschränkungen werden ebenso berücksichtigt wie geistige und psychische Beeinträchtigungen. Die frühere Einteilung in Pflegestufen und feste Minutenwerte bildet das heutige Verfahren nicht mehr ab.
Beschreiben Sie auch Schwierigkeiten, die nicht jeden Tag auftreten. Eine vertraute Person kann beim Termin unterstützen und wichtige Ergänzungen geben.
Die Pflegeversicherung beteiligt sich an der Versorgung im Rahmen der gesetzlichen Ansprüche. Sie deckt nicht automatisch alle Kosten. Welche Leistung passt, hängt unter anderem vom Pflegegrad, der Versorgungssituation und den beauftragten Anbietern ab.
Ein zugelassener Pflegedienst kann körperbezogene Pflege, Betreuung und Haushaltshilfe übernehmen. Für Pflegegrad 2 bis 5 stehen monatliche Pflegesachleistungen bis zu den folgenden Beträgen zur Verfügung. Diese werden für entsprechend berechtigte Anbieter eingesetzt; sie sind keine frei auszahlbare Betreuungspauschale.
| Pflegegrad | Bis zu / Monat |
|---|---|
| 2 | 796 € |
| 3 | 1.497 € |
| 4 | 1.859 € |
| 5 | 2.299 € |
Pflegegrad 1 hat keinen entsprechenden Anspruch nach § 36 SGB XI. Der Entlastungsbetrag kann unter seinen eigenen Voraussetzungen genutzt werden.
Wird die häusliche Pflege selbst organisiert und ausreichend sichergestellt, kann ab Pflegegrad 2 Pflegegeld beantragt werden. Werden zusätzlich Pflegesachleistungen genutzt, vermindert sich das Pflegegeld anteilig.
Beispiel Pflegegrad 3: Bei 50 Prozent genutzter Pflegesachleistung bleiben grundsätzlich 50 Prozent von 599 € Pflegegeld, also 299,50 €. Ihre Pflegekasse berechnet den tatsächlichen Anspruch.
Die aktuellen Beträge finden Sie unter Fördermöglichkeiten.
Bei häuslicher Pflege steht für Pflegegrad 1 bis 5 ein zweckgebundener Entlastungsbetrag von bis zu 131 € pro Monat zur Verfügung. Er dient der Erstattung geeigneter Leistungen; die Voraussetzungen und die Anerkennung des Angebots sind zu beachten.
Ab Pflegegrad 2 können unter den gesetzlichen Bedingungen bis zu 40 Prozent nicht genutzter ambulanter Sachleistungen für nach Landesrecht anerkannte Angebote im Alltag umgewandelt werden. Das kann sich auf das anteilige Pflegegeld auswirken.
Kann die Versorgung zu Hause vorübergehend nicht stattfinden, kommt eine Kurzzeitpflege in einer Einrichtung in Betracht. Fällt eine häusliche Pflegeperson etwa wegen Krankheit oder Urlaub aus, kann Ersatzpflege unterstützen.
Ab Pflegegrad 2 steht dafür ein gemeinsamer Jahresbetrag von bis zu 3.539 € zur Verfügung. Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege sind jeweils auf bis zu acht Wochen im Kalenderjahr begrenzt. Voraussetzungen und Erstattung sind mit der Pflegekasse zu klären; Unterkunft und Verpflegung können zusätzlich anfallen.
Eine geeignete Einrichtung übernimmt die Versorgung für einen Teil des Tages oder der Nacht. Das kann die häusliche Pflege ergänzen und Angehörige entlasten. Ab Pflegegrad 2 können die entsprechenden Leistungen zusätzlich zu Pflegegeld oder ambulanten Sachleistungen genutzt werden.
Einmalhandschuhe oder geeignete Desinfektionsmittel können die Pflege erleichtern. Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel sind unter den gesetzlichen Voraussetzungen bis zu 42 € monatlich vorgesehen. Technische Hilfsmittel wie ein Pflegebett werden gesondert geprüft und häufig leihweise bereitgestellt.
Haltegriffe, eine geeignete Dusche oder der Abbau von Schwellen können mehr Selbstständigkeit ermöglichen. Für eine förderfähige Maßnahme sind bis zu 4.180 € Zuschuss möglich. Besprechen Sie die Planung vor der Umsetzung mit Ihrer Pflegekasse.
Eine Betreuungsperson unterstützt im vereinbarten Alltag, im Haushalt und bei der persönlichen Begleitung. Medizinische Behandlungspflege gehört in qualifizierte fachliche Hände. Gemeinsam lässt sich planen, wie Angehörige, Betreuungskraft und Pflegedienst zusammenwirken.
Stand: 22. Oktober 2026. Gesetzliche Leistungen und Voraussetzungen können sich ändern. Ihren persönlichen Anspruch klären Sie mit der Pflegekasse; steuerliche Fragen mit Ihrer Steuerberatung.
Quellen: BMG: Pflegeantrag · BMG: Begutachtung · § 36 SGB XI · § 37 SGB XI · § 38 SGB XI · § 45b SGB XI · § 45a SGB XI · § 42a SGB XI · § 39 SGB XI · § 42 SGB XI · § 41 SGB XI · § 40 SGB XI
Beschreiben Sie uns Ihre Wünsche. Gemeinsam klären wir den Bedarf, die nächsten Schritte und ein passendes Angebot.
Mo.–Fr. 09:00–18:00 Uhr · Sa.–So. geschlossen
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