LÉNÁRT BETREUUNGSSERVICE

Fördermöglichkeiten

Startseite   /   Fördermöglichkeiten

Welche Unterstützung ist für Sie möglich?

Bei der Finanzierung häuslicher Betreuung können verschiedene Leistungen helfen. Welche Sie nutzen können, hängt unter anderem vom Pflegegrad, der Versorgung und den persönlichen Voraussetzungen ab.

Hier finden Sie die wichtigsten Möglichkeiten im Überblick. Ihre Pflegekasse prüft den konkreten Anspruch; steuerliche Fragen besprechen Sie mit Ihrer Steuerberatung. Nicht jeder Betrag kann unmittelbar mit dem Entgelt einer im Haushalt lebenden Betreuungskraft verrechnet werden.

Ansprüche prüfen

Pflegegrad, Leistungsart und verfügbare Budgets zusammen betrachten.

Finanzierung planen

Zweckgebundene Erstattungen und frei verwendbares Pflegegeld unterscheiden.

Wichtige Beträge auf einen Blick

131 €

Entlastungsbetrag

Bis zu 131 € monatlich für erstattungsfähige Leistungen. Keine pauschale Auszahlung.

3.539 €

Gemeinsamer Jahresbetrag

Bis zu 3.539 € jährlich für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege ab Pflegegrad 2.

4.000 €

Steuerliche Entlastung

Bis zu 4.000 € Steuerermäßigung im Jahr für begünstigte Aufwendungen nach § 35a EStG.

Pflegegeld für selbst organisierte häusliche Pflege

Die monatlichen Beträge

Ab Pflegegrad 2 kann Pflegegeld bezogen werden, wenn die notwendige Pflege zu Hause in geeigneter Weise selbst sichergestellt wird. Die Zahlung erfolgt an die pflegebedürftige Person.

Pflegegeld – Stand Oktober 2026
PflegegradPflegegeld / Monat
1–
2347 €
3599 €
4800 €
5990 €

Pflegegrad 1 erhält kein Pflegegeld nach § 37 SGB XI. Andere Ansprüche wie Entlastungsbetrag, Beratung oder Hilfsmittel können dennoch bestehen.

Kombination mit einem Pflegedienst

Wer zusätzlich ambulante Pflegesachleistungen nutzt, erhält ein entsprechend vermindertes Pflegegeld. Bei einer hälftigen Nutzung der Sachleistung bleibt grundsätzlich die Hälfte des Pflegegeldes. Leistungen und tatsächliche Auszahlung sollten Sie mit Ihrer Pflegekasse abstimmen.

Weitere Leistungen für Ihren Pflegealltag

Bei häuslicher Pflege können Menschen mit Pflegegrad 1 bis 5 geeignete Leistungen bis zu 131 € monatlich erstattet bekommen. Dazu zählen beispielsweise zugelassene Tages- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege und nach Landesrecht anerkannte Angebote im Alltag.

Der Betrag wird nicht pauschal ausgezahlt. Nicht verbrauchte Ansprüche können unter den gesetzlichen Bedingungen bis zum Ende des folgenden Kalenderhalbjahres genutzt werden. Prüfen Sie vor der Beauftragung, ob der konkrete Anbieter und die Leistung abrechnungsfähig sind.

Ab Pflegegrad 2 können bis zu 40 Prozent nicht genutzter ambulanter Pflegesachleistungen für nach Landesrecht anerkannte Unterstützungsangebote verwendet werden. Dafür sind entsprechende Nachweise erforderlich. Die Nutzung zählt als Sachleistung und kann das anteilige Pflegegeld verändern.

Für Pflegegrad 2 bis 5 stehen zusammen bis zu 3.539 € pro Kalenderjahr zur Verfügung. Das Budget kann nach den gesetzlichen Voraussetzungen für notwendige Ersatzpflege bei Ausfall einer häuslichen Pflegeperson und für vorübergehende Pflege in einer geeigneten Einrichtung eingesetzt werden.

Beide Leistungsarten sind jeweils auf bis zu acht Wochen im Kalenderjahr begrenzt. Schon verbrauchte Beträge verringern das gemeinsame Restbudget. Für die nicht erwerbsmäßige Ersatzpflege durch nahe Angehörige oder Personen aus demselben Haushalt gelten besondere Begrenzungen; die Pflegekasse prüft den Einzelfall.

Eine teilstationäre Versorgung kann die Betreuung zu Hause ergänzen. Bei Pflegegrad 2 bis 5 sind entsprechende Leistungen zusätzlich zu Pflegegeld und ambulanten Sachleistungen möglich. Die monatlichen Höchstbeträge liegen je nach Pflegegrad bei 721 €, 1.357 €, 1.685 € beziehungsweise 2.085 €.

Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel kann die Pflegekasse bis zu 42 € monatlich übernehmen. Technische Hilfsmittel werden gesondert geprüft. Für geeignete Veränderungen der Wohnung, etwa eine Anpassung des Badezimmers, kann ein Zuschuss von bis zu 4.180 € je Maßnahme in Betracht kommen.

Planen Sie einen Umbau, sollten Sie den Antrag und die Voraussetzungen vor Beginn mit der Pflegekasse klären.

Der Sozialdienst des Krankenhauses hilft, die weitere Versorgung zu organisieren. Je nach Situation kommen häusliche Krankenpflege, Haushaltshilfe oder Kurzzeitpflege über die Krankenversicherung in Betracht, auch wenn kein Pflegegrad 2 bis 5 vorliegt.

Wenn die Anschlussversorgung nicht oder nur mit erheblichem Aufwand organisiert werden kann, ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Übergangspflege im Krankenhaus für längstens zehn Tage je Krankenhausbehandlung möglich. Sie ist von häuslicher Betreuung zu unterscheiden.

Steuerliche Entlastung für haushaltsnahe Leistungen

Bis zu 4.000 € Steuerermäßigung im Jahr

Für begünstigte haushaltsnahe Dienstleistungen und Beschäftigungsverhältnisse sowie Pflege- und Betreuungsleistungen kann eine Steuerermäßigung von 20 Prozent der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen, höchstens 4.000 € im Jahr, in Betracht kommen. Das ist eine mögliche Minderung der Einkommensteuer, keine monatliche Auszahlung.

Geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt

Bei einem begünstigten Minijob im Privathaushalt beträgt die mögliche Steuerermäßigung 20 Prozent, höchstens 510 € jährlich. Das betrifft ein anderes Beschäftigungsmodell und ist kein zusätzlicher Pauschalabzug von jedem Betreuungsvertrag.

Nachweise und persönlichen Anspruch klären

Für begünstigte Dienstleistungen sind insbesondere eine Rechnung und eine unbare Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erforderlich. Bereits erstattete Aufwendungen dürfen nicht nochmals angesetzt werden. Wer welche Kosten geltend machen kann und welche Höchstbeträge gelten, klären Sie mit Ihrer Steuerberatung.

Weitere Informationen für Ihre Entscheidung

Kosten

Betreuungskosten und persönliche Kalkulation im Überblick.

Pflegeratgeber

Praktische Orientierung für die Organisation der Pflege zu Hause.

Fragen & Antworten

Antworten auf häufige Fragen zur Betreuung und Vermittlung.

Stand: 22. Oktober 2026. Gesetzliche Leistungen und Voraussetzungen können sich ändern. Ihren persönlichen Anspruch klären Sie mit der Pflegekasse; steuerliche Fragen mit Ihrer Steuerberatung.

Sprechen wir über Ihre Betreuungssituation

Beschreiben Sie uns Ihre Wünsche. Gemeinsam klären wir den Bedarf, die nächsten Schritte und ein passendes Angebot.

Wir sind für Sie da.

Mo.–Fr. 09:00–18:00 Uhr · Sa.–So. geschlossen