Bei der Finanzierung häuslicher Betreuung können verschiedene Leistungen helfen. Welche Sie nutzen können, hängt unter anderem vom Pflegegrad, der Versorgung und den persönlichen Voraussetzungen ab.
Hier finden Sie die wichtigsten Möglichkeiten im Überblick. Ihre Pflegekasse prüft den konkreten Anspruch; steuerliche Fragen besprechen Sie mit Ihrer Steuerberatung. Nicht jeder Betrag kann unmittelbar mit dem Entgelt einer im Haushalt lebenden Betreuungskraft verrechnet werden.
Pflegegrad, Leistungsart und verfügbare Budgets zusammen betrachten.
Zweckgebundene Erstattungen und frei verwendbares Pflegegeld unterscheiden.
Bis zu 131 € monatlich für erstattungsfähige Leistungen. Keine pauschale Auszahlung.
Bis zu 3.539 € jährlich für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege ab Pflegegrad 2.
Bis zu 4.000 € Steuerermäßigung im Jahr für begünstigte Aufwendungen nach § 35a EStG.
Ab Pflegegrad 2 kann Pflegegeld bezogen werden, wenn die notwendige Pflege zu Hause in geeigneter Weise selbst sichergestellt wird. Die Zahlung erfolgt an die pflegebedürftige Person.
| Pflegegrad | Pflegegeld / Monat |
|---|---|
| 1 | – |
| 2 | 347 € |
| 3 | 599 € |
| 4 | 800 € |
| 5 | 990 € |
Pflegegrad 1 erhält kein Pflegegeld nach § 37 SGB XI. Andere Ansprüche wie Entlastungsbetrag, Beratung oder Hilfsmittel können dennoch bestehen.
Wer zusätzlich ambulante Pflegesachleistungen nutzt, erhält ein entsprechend vermindertes Pflegegeld. Bei einer hälftigen Nutzung der Sachleistung bleibt grundsätzlich die Hälfte des Pflegegeldes. Leistungen und tatsächliche Auszahlung sollten Sie mit Ihrer Pflegekasse abstimmen.
Bei häuslicher Pflege können Menschen mit Pflegegrad 1 bis 5 geeignete Leistungen bis zu 131 € monatlich erstattet bekommen. Dazu zählen beispielsweise zugelassene Tages- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege und nach Landesrecht anerkannte Angebote im Alltag.
Der Betrag wird nicht pauschal ausgezahlt. Nicht verbrauchte Ansprüche können unter den gesetzlichen Bedingungen bis zum Ende des folgenden Kalenderhalbjahres genutzt werden. Prüfen Sie vor der Beauftragung, ob der konkrete Anbieter und die Leistung abrechnungsfähig sind.
Ab Pflegegrad 2 können bis zu 40 Prozent nicht genutzter ambulanter Pflegesachleistungen für nach Landesrecht anerkannte Unterstützungsangebote verwendet werden. Dafür sind entsprechende Nachweise erforderlich. Die Nutzung zählt als Sachleistung und kann das anteilige Pflegegeld verändern.
Für Pflegegrad 2 bis 5 stehen zusammen bis zu 3.539 € pro Kalenderjahr zur Verfügung. Das Budget kann nach den gesetzlichen Voraussetzungen für notwendige Ersatzpflege bei Ausfall einer häuslichen Pflegeperson und für vorübergehende Pflege in einer geeigneten Einrichtung eingesetzt werden.
Beide Leistungsarten sind jeweils auf bis zu acht Wochen im Kalenderjahr begrenzt. Schon verbrauchte Beträge verringern das gemeinsame Restbudget. Für die nicht erwerbsmäßige Ersatzpflege durch nahe Angehörige oder Personen aus demselben Haushalt gelten besondere Begrenzungen; die Pflegekasse prüft den Einzelfall.
Eine teilstationäre Versorgung kann die Betreuung zu Hause ergänzen. Bei Pflegegrad 2 bis 5 sind entsprechende Leistungen zusätzlich zu Pflegegeld und ambulanten Sachleistungen möglich. Die monatlichen Höchstbeträge liegen je nach Pflegegrad bei 721 €, 1.357 €, 1.685 € beziehungsweise 2.085 €.
Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel kann die Pflegekasse bis zu 42 € monatlich übernehmen. Technische Hilfsmittel werden gesondert geprüft. Für geeignete Veränderungen der Wohnung, etwa eine Anpassung des Badezimmers, kann ein Zuschuss von bis zu 4.180 € je Maßnahme in Betracht kommen.
Planen Sie einen Umbau, sollten Sie den Antrag und die Voraussetzungen vor Beginn mit der Pflegekasse klären.
Der Sozialdienst des Krankenhauses hilft, die weitere Versorgung zu organisieren. Je nach Situation kommen häusliche Krankenpflege, Haushaltshilfe oder Kurzzeitpflege über die Krankenversicherung in Betracht, auch wenn kein Pflegegrad 2 bis 5 vorliegt.
Wenn die Anschlussversorgung nicht oder nur mit erheblichem Aufwand organisiert werden kann, ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Übergangspflege im Krankenhaus für längstens zehn Tage je Krankenhausbehandlung möglich. Sie ist von häuslicher Betreuung zu unterscheiden.
Für begünstigte haushaltsnahe Dienstleistungen und Beschäftigungsverhältnisse sowie Pflege- und Betreuungsleistungen kann eine Steuerermäßigung von 20 Prozent der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen, höchstens 4.000 € im Jahr, in Betracht kommen. Das ist eine mögliche Minderung der Einkommensteuer, keine monatliche Auszahlung.
Bei einem begünstigten Minijob im Privathaushalt beträgt die mögliche Steuerermäßigung 20 Prozent, höchstens 510 € jährlich. Das betrifft ein anderes Beschäftigungsmodell und ist kein zusätzlicher Pauschalabzug von jedem Betreuungsvertrag.
Für begünstigte Dienstleistungen sind insbesondere eine Rechnung und eine unbare Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erforderlich. Bereits erstattete Aufwendungen dürfen nicht nochmals angesetzt werden. Wer welche Kosten geltend machen kann und welche Höchstbeträge gelten, klären Sie mit Ihrer Steuerberatung.
Stand: 22. Oktober 2026. Gesetzliche Leistungen und Voraussetzungen können sich ändern. Ihren persönlichen Anspruch klären Sie mit der Pflegekasse; steuerliche Fragen mit Ihrer Steuerberatung.
Quellen: § 37 SGB XI · § 38 SGB XI · § 45b SGB XI · § 45a SGB XI · § 42a SGB XI · § 39 SGB XI · § 42 SGB XI · § 41 SGB XI · § 40 SGB XI · gesund.bund.de · § 35a EStG
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